1212 IMMOBILIENWIRTSCHAFT lauben. Die dortigen Angaben sehen 7 Stufen, beginnend bei -20% bis +40% vor, zu denen die jeweiligen Bundesländer Register über deren Städte und Zugehörigkeiten zu den Stufen führen. Für die weiteren Berechnungen wird beispielsweise die Mietniveaustufe 5 verwendet. Dies träfe auf Bonn zu und ergäbe einen Zuschlag von 20% zum benannten Rohertrag. Für Garagen ist ein weiterer Zuschlag von 35 € je Monat nach BewG vorgesehen. 17,88 x 125 x 5,82 € x 1,2 x 12 x 0,75 = 140.483,16 € Die Berechnung in der Formel setzt alle oben genann- ten Angaben um und nutzt hierbei den benannten Ver- vielfältiger von 17,88, der mit 125 Quadratmetern Flä- che, den 5,82 €/m2, dem Mietniveauzuschlag von 1,2, 12 Monaten des Jahres und einem Abschlag für Be- triebskosten multipliziert wird, um den Gebäudeer- tragsanteil zu ermitteln. Dieser stellt einen Teil der Be- rechnung dar. Hinzu kommt ein abgezinster Bodenwert. 500 m2 bezogen auf 600 €/m2 ergeben 300.000 €, die dann noch mit 0,5529 multipliziert werden müssen (Anlage 41), so dass sich folgender Steuermessbetrag ergibt: 140.483,16 € x 165.870 € = 306.353,16 € Dieser Betrag muss dann noch die Stufen 2 und 3 durchlaufen, um die tatsächliche Zahllast des Bürgers zu berechnen. Denn die Steuermesszahl von 0,00031 wird mit diesem Betrag multipliziert, bevor der Grundsteuerhebesatz der Gemeinde ergänzend ange- wendet wird. Bei einem Hebesatz von 490 wie in Bonn ergäbe sich folgende Rechnung: 306.353,16 € x 0,00031 x 4,90 = 465,35 € Vergleich zum Modell in Baden-Württemberg Eine Reihe von Bundesländern hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das vorgestellte Verfahren anzupassen oder zu vereinfa- chen. So gilt in Baden-Württemberg ein Verfahren, das rein auf Bo- denwerten basiert, was gleichzeitig ein Für und ein Wider bedeu- ten mag. Die Berechnung mag einfacher erscheinen, da weniger Einfl ussgrößen genutzt werden müssen. Demgegenüber grenzen sich in gleichem Maße Möglichkeiten ein, neben der Ortsebene auch noch auf sachlicher Basis diff erenzieren zu können. In Baden-Württemberg beginnt die Rechnung direkt mit dem Bo- denwert von 300.000 € (= 500 m2 x 600 €/m2), muss dann aber mangels Gebäudeertragsanteils mit einem höheren Multiplikator ergänzt werden. Die zuvor genannten 0,00031 auf Bundesebene entsprechen in Baden-Württemberg grundsätzlich 0,0013, also einer erheblich höheren Zahl, um einen Ausgleich für die fehlende Berücksichtigung des Gebäudes zu schaff en. Mit dem Ziel, Belas- tungen des Steuerzahlers zu dämpfen, fi ndet jedoch eine Kürzung um 30% bei Wohnnutzung statt, so dass auf das vorliegende Fall- beispiel nur 0,00091 anzuwenden sind. 300.000,00 € x 0,00091 x 4,9 = 1.337,70 € Die Beispielrechnung veranschaulicht den Eff ekt für einen identi- schen Grundsteuerhebesatz wie in Bonn. Die Utopia-Gemeinde in Baden-Württemberg würde bei gleichen Rahmenbedingungen rund die dreifache Grundsteuerzahllast ermitteln oder müsste, was rea- listischer erscheint, erheblich abweichende Grundsteuerhebesätze festlegen, um nicht zu übermäßigen Unterschieden zu gelangen. Fazit Der letzte Abschnitt zeigt deutlich, dass im Vergleich zum bis- herigen Grundsteuermodell eine erhebliche Bandbreite hinzu- gekommen ist. Die bisher einzige Diff erenzierung über die Höhe der auf Gemeindeebene festgelegten Hebesätze wurde nun durch unterschiedliche Modelle in den Bundesländern verbreitert. Posi- tiv interpretiert, kann auf diese Weise den lokalen Gegebenheiten mehr Rechnung getragen werden. Hebesätze allein können aber nur noch bedingt auf Bundeslandebene verglichen werden. In je- dem Falle gilt, wie bei vielen neuen Regelungen, dass es wohl noch ein wenig dauert, bis Gewöhnung mit der neuen Regelung einsetzt. Prof. Dr. Marco Wölfl e ist Professor für Finanz- und Immo- bilienwirtschaft, Wissenschaft- licher Leiter des CRES – Center for Real Estate Studies und der VWA Business School.