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Aktuelle Änderungen der VwGO - Die wesentlichen Neuerungen durch das 7. Änderungsgesetz im Überblick
Die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wurde in zahlreichen Punkten geändert. Ein aktueller Überblick über die Neuerungen erleichtert es, Rechtsbehelfe und verfahrensrechtliche Fragestellungen im Verwaltungsalltag sicher einzuordnen und die geänderten Regelungen in der Praxis anzuwenden.
Das Seminar stellt die wesentlichen Änderungen der VwGO kompakt und praxisbezogen vor. Behandelt werden unter anderem Neuerungen bei Widerspruch und Rechtsbehelfsbelehrung, beim vorläufigen Rechtsschutz und bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie Änderungen zur Amtsaufklärung und zur Vorauszahlung von Gerichtskosten. So frischen Sie Ihre vorhandenen Kenntnisse auf und gewinnen Sicherheit im Umgang mit den neuen Regelungen.
Inhalte
- § 70 Abs. 1 VwGO: Wegfall der digitalen Ersatzform und Ersatz durch einfache Mail
- § 73 VwGO: Änderung von Rechtsmittelbelehrung in Rechtsbehelfsbelehrung (Richtigstellung)
- § 80 Abs. 3 VwGO (Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung): elektronisch
- § 80 Abs. 5 S. 4 und 5 VwGO: Möglichkeit der Sicherheitsleistung, Auflagen und Befristung
- § 80a Abs. 3 S. 2 VwGO: Verweis auf § 80 Abs. 5 und 6 VwGO
- § 80b Abs. 3 VwGO: Verweis auf §§ 80 Abs. 5 und 6, 80a und c, 123 Abs. 4 und 5
- § 80c Abs. 2 S. 4 VwGO: Verweis auf § 80 Abs. 7 VwGO wird gestrichen und § 123 Abs. 5 VwGO aufgenommen
- § 85a VwGO: Möglichkeit der Vorauszahlung von Gerichtskosten
- § 86 Abs. 1 S. 2 VwGO: Einschränkung der Amtsaufklärung
Für wen eignet sich das Seminar?
Das Seminar richtet sich an Mitarbeitende in Behörden, die in ihrer täglichen Arbeit Berührungspunkte mit der VwGO haben und ihre Kenntnisse zu den aktuellen Regelungen auffrischen und aktualisieren möchten.
Dozentinnen & Dozenten
Jan Philipp Faehrmann, M.A.
ist Dipl.-Verwaltungswirt (FH), Verwaltungsrat und spezialisiert auf Verfahrens- und IT-Recht. Er ist seit 30 Jahren im öffentlichen Dienst tätig und Autor mehrerer Fachbücher.
Wissen, welche Änderungen der VwGO für die Verwaltungspraxis relevant sind.