Attraktiv als Arbeitgeber – Sachbezüge und steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten

Von Dr. Holger Sachs

Im Wettbewerb um Arbeitskräfte müssen sich Arbeitgeber attraktiv präsentieren. Sachbezüge als Ergänzung zum Gehalt eröffnen dazu vielfältige Möglichkeiten.

RECHTSGRUNDLAGEN FÜR DEN STEUERLICHEN UMGANG MIT SACHBEZÜGEN

… sind insbesondere die §§ 3, 8, 37b und 40 Einkommensteuergesetz (im Folgenden kurz EStG).

Zunächst definiert der Gesetzgeber in § 8 EStG den Begriff Sachbezüge. § 3 Nr. 1 bis 71 EStG sieht eine Vielzahl steuerfreier Leistungen vor, darunter auch Sachbezüge. Im Unterschied zu § 3 EStG nennt § 40 EStG Vergütungen, die zwar nicht steuerfrei sind, für die der Arbeitgeber aber eine pauschale Steuer abführen kann. Beim Arbeitnehmer entfällt eine individuelle Versteuerung. Schließlich ist von der Pauschalierung gem. § 40 EStG die nach § 37b EStG zu unterscheiden. Auf Grund hoher Abgabenbelastung ist § 37b EStG unattraktiv.

Ausgangspunkt für die Besteuerung von Sachbezügen ist § 8 Abs. 1 S. 1 EStG. Dort stellt der Gesetzgeber Sachbezüge Geldzahlungen gleich. Dies gebietet der verfassungsrechtliche Grundsatz gleichmäßiger Besteuerung. Während Geldzahlungen problemlos zu  bewerten sind – ein Euro ist ein Euro –  ist die Bewertung von Sachbezügen  schwieriger. Einem Sachbezug ist ein Geldbetrag zuzuordnen, ohne diesen wie auf einer Banknote einfach ablesen zu können.

MASSGEBEND FÜR DIE BEWERTUNG VON SACHBEZÜGEN IST § 8 ABS. 2 S. 1 ESTG.

Danach sind Sachbezüge mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Als Beispiele nennt der Gesetzgeber Wohnung, Kost, Waren und Dienstleistungen sowie als Auffangtatbestand sonstige Sachbezüge.

Die Finanzverwaltung lässt zu, als üblichen Preis 96 % des Endpreises anzusetzen, zu dem die Sache Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten wird (R 8.1 Abs. 2 S. 3 LStR). Beispiel: Der Arbeitgeber kauft bei einer Parfümerie für 100 € ein Parfüm, das er einer Mitarbeiterin für gute Leistungen überlassen möchte. Zu bewerten ist der Sachbezug mit 96 € im Monat der Übergabe des Parfüms an die Mitarbeiterin. Die 96 € sind wie das Gehalt in der Lohnabrechnung als laufender Bezug der Lohnsteuer und Sozialversicherung zu unterwerfen.

Anstelle einer Besteuerung des Sachbezugs beim Arbeitnehmer als laufender Bezug bietet § 37b EStG dem Arbeitgeber die Möglichkeit, eine pauschale Versteuerung vorzunehmen. Der Steuersatz ist 30 %. Hinzu kommen Sozialabgaben. Insgesamt beläuft sich die Abgabenbelastung auf ca. 53 %. Übernimmt im obigen Beispiel der Arbeitgeber für das Parfüm Steuer und Sozialabgaben sind seine Kosten 150,80 € (100 € Einkaufspreis, 28,80 € pauschale Steuer, 22 € Sozialabgaben).

Eine Ausnahme von der Steuerpflicht sieht § 8 Abs. 2 S. 11 EStG für Sachbezüge mit einem Wert pro Kalendermonat von bis zu 44 € (ab 2022 50 €) vor.

In der Praxis beliebt sind Tankgutscheine. Aber auch Gutscheine eines Bekleidungsgeschäfts sind interessant, zumal der Arbeitnehmer die Gutscheine sammeln kann. Entscheidend ist allein die monatliche Übergabe des Gutscheins. Der Arbeitnehmer kann mehrere Gutscheine auf einmal einlösen. Die Gutscheine muss der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewähren. Gehaltsumwandlungen sind seit 2020 nicht mehr möglich. Der Tatbestand zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ist seit 2020 in § 8 Abs. 4 EStG geregelt.

Neben den 44 € (ab 2022 50 €) kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu einem persönlichen Ereignis einen Sachbezug im Wert von bis zu 60 € ohne Steueranfall zuwenden (R 19.6 Abs. 1 S. 1 LStR). Typisch ist ein Geschenk zum Geburtstag.

Möchte der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Produkte aus dem eigenen Sortiment unentgeltlich oder verbilligt übereignen, sieht § 8 Abs. 3 S. 2 EStG kalenderjährlich einen Freibetrag von 1.080 € vor. So kann z.B. eine Bäckerei einem Mitarbeitenden Rabatte bis 1.080 € pro Jahr steuerfrei gewähren.

Abweichend von der grundsätzlichen Bewertungsregel üblicher Abgabepreis am Abgabeort minus 4 %, gibt es für bestimmte Sachbezüge besondere Bewertungsregeln.

Geldwerte Vorteile für die Privatnutzung eines Dienstwagens sind mit monatlich 1 % des Bruttolistenneupreises und für die Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte mit 0,03 % des Bruttolistenneupreises pro Entfernungs- kilometer zu bewerten (§ 8 Abs. 2 S. 3 EStG). Bei Elektrofahrzeugen ist der Bruttolisten- preis in Abhängigkeit von Höhe der Anschaf- fungskosten und Umfang des elektrischen Antriebs nur mit 50 % oder 25 % anzusetzen.

Sachbezüge für Unterkunft und Verpflegung, z. B. in einer Kantine, regelt der Gesetzgeber mit jährlich sich ändernden pauschalen Werten gem. § 8 Abs. 2 S. 6-7 EStG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB IV. Beispielsweise beträgt der Sachbezugswert für Mittagessen 3,70 € pro Tag bzw. 104 € für einen Monat. Bei einer Unterkunft sind es täglich 7,90 € bzw. monatlich 237 €.

BESONDERS ATTRAKTIV SIND STEUERFREIE SACHBEZÜGE (§ 3 ESTG).

Zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf bietet sich an, dem Arbeitnehmer gem. § 3 Nr. 33 EstG Kindergartenkosten zu ersetzen. Umfasst sind Kosten sowohl für die Betreuung als auch Verpflegung des Kindes. Einen Höchstbetrag sieht das Gesetz nicht vor.

Zur Vorsorge vor Krankheiten gibt § 3 Nr. 34 EStG dem Arbeitgeber die Möglichkeit, Arbeitnehmern Gesundheitsleistungen im Sinne von §§ 20 und 20b SGB V bis zu 600 € im Kalenderjahr zuzuwenden. Typische Bei- spiele sind Rückenschule, Ernährungsberatung und Stressbewältigung.

§ 3 Nr. 37 EStG ermöglicht Arbeitgebern, Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrrad zu überlassen. Inbegriffen sind E-Bikes, deren Höchstgeschwindigkeit 25 km/h nicht übersteigt und in der Folge nicht als Kraftfahrzeug anzusehen sind. Die Fahrräder müssen im Eigentum des Arbeitgebers stehen. Eine steuerfreie Übereignung an Arbeitnehmer ist nicht möglich.

Der gleichen Systematik unterliegt § 3 Nr. 45 EStG, bezieht sich aber auf betriebliche Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte und damit zusammen- hängende Software. Das zivilrechtliche Eigentum muss wiederum beim Arbeitgeber liegen. Eine steuerfreie Übereignung ist nicht vorgesehen. Wesentliche Beispiele sind Handys, Smartphones, Computer und Tablets.

Für Elektrofahrzeuge gewährt das Ge- setz ebenfalls eine Steuervergünstigung. Der Arbeitgeber kann gem. § 3 Nr. 46 EStG dem Arbeitnehmer das Recht einräumen, sein Elektrofahrzeug unentgeltlich an einer Ladestation des Arbeitgebers aufzuladen. Kostenerstattungen für das Aufladen an einer Ladestation, die nicht dem Arbeitgeber gehört, sind steuerfrei NICHT möglich.

Im Unterschied zu § 3 EStG sieht § 40 EStG keine Steuerfreiheit für Arbeitgeberleistungen vor, sondern erlaubt, eine pauschale Steuer zu entrichten. Der Arbeitnehmer muss keine Einkommensteuer mehr bezahlen. Das Ergebnis ist für den Arbeitnehmer das Gleiche wie in § 3 EStG. Lediglich für den Arbeitgeber erhöhen sich die Kosten durch die pauschale Lohnsteuer.

Für nachfolgende Leistungen gilt ein pauschaler Steuersatz von 25 %: Der Arbeitgeber kann kalenderjährlich eine Erholungsbeihilfe zuwenden (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG). Sie beträgt für den Arbeitnehmer 156 €, für dessen Ehegatten 104 € und 52 € für jedes Kind. Bei einer Familie mit zwei Kindern ist die maximal mögliche Erholungsbeihilfe 364€. Es ist empfehlenswert die Erholungsbeihilfe im Monat des Urlaubs auszubezahlen.

Gem. § 40 Abs. 2 Nr. 5, 6 und 7 EStG hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer Datenverarbeitungsgeräte, Ladevorrichtungen für Elektrofahrzeuge sowie betriebliche Fahrräder zu übereignen.

Neben den beispielhaft genannten Sachbezügen sieht das Gesetz zahlreiche weitere Vergünstigungen vor, die dem Arbeitgeber helfen können, Mitarbeiter dauerhaft an das Unternehmen zu binden, bzw. neue Mitarbeiter zu rekrutieren.  

Dr. Holger Sachs ist Diplom-Volkswirt, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. 
Er betreibt seit 2002 eine eigene Kanzlei in Offenburg und berät Unternehmen in rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Belangen.


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