Gesetzlicher Jugendschutz in Verkaufsstätten, Gaststätten und Spielhallen
Der gesetzliche Jugendschutz stellt hohe Anforderungen an die tägliche Praxis in Verwaltung, Kontrolle und Vollzug. Um Kinder und Jugendliche wirksam zu schützen, müssen rechtliche Vorgaben nicht nur bekannt, sondern auch konsequent umgesetzt werden.
Dieses Seminar vermittelt praxisnah das notwendige Fachwissen, um jugendschutzrechtliche Vorschriften rechtssicher anzuwenden und Verstöße wirksam zu verfolgen. Behandelt werden die zentralen Bußgeldtatbestände nach dem Jugendschutzgesetz, der Umgang mit beharrlichen Wiederholungsfällen sowie die rechtliche Zulässigkeit von Testkäufen durch Jugendliche. Darüber hinaus lernen Sie, Kontrollen gerichtssicher zu dokumentieren, Bußgeldbescheide korrekt zu erstellen und Verfahren vor dem Amtsgericht professionell zu vertreten.
So gewinnen Sie Sicherheit in der Anwendung des Jugendschutzrechts und in der konsequenten Ahndung jugendschutzrelevanter Verstöße.
Jugendschutzrechtliche Bußgeldvorschriften (§ 28 JuSchG)
Aufenthaltsverbote für Kinder und Jugendliche in Gaststätten, Vergnügungsstätten,
Spielhallen, Teilnahme an Glücksspielen
Konsumverbote alkoholischer Getränke für Kinder und Jugendliche in
Gaststätten, Vergnügungsstätten, Spielhallen
Verbotenes Rauchen in der Öffentlichkeit, Konsumcannabis
Beharrliche Wiederholung als Straftat (§ 27 JuSchG)
Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft
Zulässigkeit der Internetrecherche, Auswertung sozialer Medien
Durchführung und Dokumentation von Jugendschutzkontrollen
Zulässigkeit von Testkäufen durch jugendliche Personen
Gerichtssichere Dokumentation von Kontrollen und Testkäufen
Jugendliche Personen als Zeugen?
Bußgeldbescheide gegen Veranstaltende, Gewerbetreibende und ihre
Mitarbeitenden (§§ 9, 14 OWiG)
Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen als
Auffangtatbestand (§ 130 OWiG)
Bußgeldbescheide gegen juristische Personen (§ 30 OWiG)
Zumessung der Geldbuße (§ 17 Absatz 3 OWiG)
Anwendung des Bußgeldkataloges Baden-Württemberg
Vorteilsabschöpfung durch die Geldbuße bei Gewerbetreibenden
(§17 Absatz 4 OWiG)
Pflichtmitteilung an das Gewerbezentralregister (§ 149 GewO)
Pflichtmitteilung an die Ausländerbehörde (§ 87 AufenthG)
Vertretung der Behörde vor dem Amtsgericht (§ 76 OWiG)
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (§§ 7, 8 JuSchG)
Das Seminar richtet sich an Mitarbeitende aus Ordnungs- und Gewerbeämtern, Polizei- und Kontrollbehörden sowie alle, die mit der Überwachung des Jugendschutzes in Verkaufsstätten, Gaststätten oder Spielhallen befasst sind.
Raimund Wieser
ist Richter am Amtsgericht i.R. und Autor der Fachliteratur „Praxis des Bußgeldverfahrens“ und „Praxiskommentar Gesetz über Ordnungswidrigkeiten“.
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Raimund Wieser
ist Richter am Amtsgericht i.R. und Autor der Fachliteratur „Praxis des Bußgeldverfahrens“ und „Praxiskommentar Gesetz über Ordnungswidrigkeiten“.
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