Kostengrundentscheidung und Kostenfestsetzung im Bußgeldverfahren
Im Rahmen eines Bußgeldverfahrens muss sich die öffentliche Verwaltung mit Kostenfestsetzungsanträgen von Rechtsanwälten auseinandersetzen, die erhebliche Gebühren und Auslagen mit sich bringen können.
Im Seminar wird einführend der Zusammenhang zwischen Kostengrundentscheidung und Kostenfestsetzung erläutert. Die Teilnehmenden erhalten einen Überblick über sämtliche Beträge, die Rechtsanwälte bei der Behörde einfordern können und betrachten den Aufbau von Kostenfestsetzungsbescheiden.
Die neue Kostenrechtsänderungsgesetz vom 01.06.2025 (KostBRäG 2025) wird in diesem Seminar berücksichtigt.
Kostengrundentscheidung als Voraussetzung der Kostenfestsetzung(§105 OWiG)
Zurücknahme des Bußgeldbescheides und Einstellung des Bußgeldverfahrens
Nicht rechtzeitiges Vorbringen entlastender Tatsachen durch den Betroffenen
(§ 109 Absatz 2 OWiG)
Ablehnung einer Kostengrundentscheidung durch selbstständigen Kostenbescheid
Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 108 OWiG)
Wirksame Abtretungserklärung des oder der Betroffenen (§ 43 RVG)
Besondere Vertretungsvollmacht für das Kostenfestsetzungsverfahren
Notwendiger Inhalt von Kostenfestsetzungsanträgen (§ 106 OWiG)
Ablehnungsbescheid bei unzulässigen Kostenfestsetzungsanträgen
Gebühren von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen nach Nummern 5100 ff. VV-RVG
Gebührenrahmen (Mindest- und Höchstgebühr), Bedeutung der Mittelgebühr
Bestimmung der angemessenen Gebühren durch Vergleichsberechnung,
20 % – Grenze, uneinheitliche Rechtsprechung
Auslagen von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen nach Nummern 7000 VV-RVG
Notwendigkeit von Auslagen, insbesondere Kopier- und Scankosten
Akteneinsichtspauschale nach § 107 Absatz 5 OWiG
Gesonderte Anträge auf Verzinsung von Gebühren und Auslagen
Aufbau von Kostenfestsetzungsbescheiden
Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Beschluss des Amtsgerichts
Raimund Wieser
ist Richter am Amtsgericht i.R. und Autor der Fachliteratur „Praxis des Bußgeldverfahrens“ und „Praxiskommentar Gesetz über Ordnungswidrigkeiten“.
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Raimund Wieser
ist Richter am Amtsgericht i.R. und Autor der Fachliteratur „Praxis des Bußgeldverfahrens“ und „Praxiskommentar Gesetz über Ordnungswidrigkeiten“.
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