Gut zu wissen: Home-Office und Arbeitsrecht

Seit Beginn der Corona-Pandemie und dem damit verbundenen Lockdown ist Home-Office für viele Arbeitnehmer*innen von der Ausnahme zur Normalität geworden. Derzeit arbeitet etwa jede/r  Vierte von zu Hause aus. Neben Aspekten der Technik,  Organisation und Kommunikation haben Arbeitergeber dabei auch rechtliche Vorgaben zu berücksichtigen. Unsere Dozentin Petra Straub, Fachanwältin für Arbeitsrecht, zeigt die wichtigsten Punkte auf.

Abgrenzung Home-Office – mobiles Arbeiten

Ein Arbeitnehmer arbeitet im Home-Office, wenn er seine Arbeitsleistung (teilweise) an einem fest eingerichteten Arbeitsplatz außerhalb des Betriebs, typischerweise „in den eigenen vier Wänden“, erbringt.
Ein Arbeitnehmer arbeitet mobil, wenn ihm durch die Zurverfügungstellung von mobilen Endgeräten die Möglichkeit eingeräumt wird, seine Arbeitsleistung an typischerweise wechselnden Orten außerhalb des Betriebs zu erbringen (z.B. im Zug, im Hotel oder auf dem heimischen Sofa).

Der Arbeitnehmer muss nicht notwendigerweise an einem fest eingerichteten Arbeitsplatz etwa von zuhause aus  arbeiten. Er muss lediglich seine Erreichbarkeit sicherstellen.

Arbeitsschutzvorschriften

Im Home-Office müssen grundsätzlich die gleichen Arbeitsschutzstandards wie sie auch am Büroarbeitslatz gelten eingehalten werden. Der Arbeitgeber muss anhand der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Home-Office ermitteln, welche Arbeitsschutzmaßnahmen nötig sind und eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen. Dies beinhaltet zwar keine Kontrollpflicht des Home-Office-Arbeitsplatzes, erfordert aber eine genaue Befragung der Umstände sowie eine angemessene Unterweisung des Arbeitnehmers auch hinsichtlich der Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung für Arbeitsmittel. Auch die arbeitsmedizinische Vorsorge ist grundsätzlich vom Arbeitgeber einzuhalten.

Arbeitszeit

Die Arbeitszeit im Home-Office bleibt grundsätzlich für alle gleich. Der Arbeitgeber bleibt auch im Home-Office für die Einhaltung der Schutzvorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) verantwortlich. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer auch im Home-Office die Regelungen zu Höchstarbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten sowie das Verbot von Sonn- und Feiertagsarbeit einhalten muss.

Der Arbeitgeber sollte auf die Einhaltung dieser Vorschriften hinweisen und zudem ein Regelungsmodell für die Zeiterfassung finden, während die Arbeitnehmer nicht im Betrieb sind. 

Datenschutz

Gerade im Home-Office sind die Anforderungen an die Datensicherheit sehr hoch. Der Arbeitgeber hat hierbei für geeignete Schutzvorkehrungen zu sorgen. Er muss gewährleisten, dass vom Arbeitnehmer die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen während der Tätigkeit zuhause eingehalten werden. Für den Arbeitnehmer bedeutet dies, dass er sicherstellen muss, dass ausschließlich er, d.h. weder Familienangehörige noch Dritte, Zugang zu PC und Mobiltelefon und damit zu vertraulichen Daten hat.

Die IT-Infrastruktur muss so ausgestaltet sein, dass die Datensicherheit für den Datentransfer – etwa über VPN-Verbindungen – gewährleistet ist. Ferner müssen die Daten sicher auf einem Server im Unternehmen/ Betrieb gespeichert werden können.

Arbeitsunfall

Im Falle eines Arbeitsunfalls greift grundsätzlich die gesetzliche Krankenversicherung; d.h. die Berufsgenossenschaft springt ein. Im Home-Office ist die Abgrenzung zwischen dienstlicher und privater Tätigkeit aber häufig schwer zu treffen. In einem älteren Urteil des Bundessozialgerichts wurde klargestellt, dass die der privaten Wohnung innewohnenden Risiken nicht der Arbeitgeber, sondern der Versicherte selbst zu verantworten hat. Fraglich ist daher, wann im Home-Office ein Arbeitsunfall vorliegt. Passiert beim Telefonieren oder am Drucker etwas, wird von einem Arbeitsunfall ausgegangen und die Berufsgenossenschaft springt ein. Geht der Arbeitnehmer aber beispielsweise in die Küche, um sich einen Kaffee zu holen und stolpert hierbei, dann ist dies privat und kein Arbeitsunfall.

Arbeitsverpflichtung bei behördlich angeordneter Quarantäne

Wenn für den Arbeitnehmer von der zuständige Behörde Quarantäne angeordnet wird, ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, zu arbeiten. Eine Ausnahme hiervon liegt jedoch vor, wenn Home-Office vereinbart wurde. Dann hat der Arbeitnehmer grundsätzlich die Möglichkeit, von zu Hause aus zu arbeiten, sofern er nicht arbeitsunfähig erkrankt ist. Im Ergebnis bedeutet dies: Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, muss er nicht im Home-Office arbeiten. Befindet er sich allerdings nur zum Schutz vor (möglicher) Ansteckung in Isolation, muss er arbeiten.

Arbeitsvertragliche Regelungen

Es wird empfohlen die Regelungen, die für den Home-Office Arbeitsplatz gelten sollen, arbeitsvertraglich festzulegen. Möglich sind hierbei Vereinbarungen zum zeitlichen Umfang der Arbeit im Home-Office, zur Erreichbarkeit am heimischen Arbeitsplatz und ggfls. auch zur Dokumentationspflicht durch den Arbeitnehmer.
Vereinbaren die Parteien beispielsweise eine Vertrauensarbeit im Home-Office, so dass der Arbeitnehmer seine Arbeitszeiten völlig frei gestalten kann, müsste geregelt werden, ob sog. Überstunden zu vergüten sind oder nicht. Wünscht der Arbeitgeber aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen nicht, dass der Arbeitnehmer private Arbeitsmittel nutzt, sollte auch das mit in die Vereinbarung aufgenommen werden. Sofern ein Betriebsrat vorhanden ist, könnten die Regelungen zum Home- Office auch in einer Betriebsvereinbarung getroffen werden. In einer Betriebsvereinbarung werden dann sinnvollerweise die Rahmenbedingungen geregelt, die dann durch individuelle Regelungen mit dem Arbeitnehmer konkretisiert und ergänzt werden können.

Möchten Sie mehr erfahren?

Informieren Sie sich in unserem Web Seminar „Arbeitsrecht und Home- Office“ am 08.07.2021.

[Dieser Artikel ist ein Auszug aus dem Magazin INPUT 2021, Autorin: Petra Straub]

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